Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen
I. Allgemeines
1) Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages.
2) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
3) Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt wird.
4) Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.
II. Angebote, Bestellungen
1) Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.
2) Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich oder fernmündlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
III. Preise, Gewichte
1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
2) Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte öffentliche Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.
3) Maßgebend für unsere Kaufpreisberechnung ist das bei der Verladung festgestellte Gewicht. Normaler Gewichtsschwund während des Transportes geht allein zu Lasten des Käufers.
IV. Menge, Qualität, Kennzeichnung
1) Wir sind stets berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger als vereinbart zu liefern.
2) Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart, etwa "nach Besicht" oder "wie bemustert" gekauft wird.
3) Die Ware gilt nicht als abgepackt und ausgezeichnet für den Endverbraucher im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
V. Versand, Lieferung
1) Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen, daraus erwachsende Kosten gehen allein zu seinen Lasten.
2) Die Wahl des Versendungsortes und Beförderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
3) Hat der Käufer das Transportmittel zu stellen, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen, daraus entstehende Kosten hat der Käufer zu tragen.
4) Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
5) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
6) Die Angabe von Liefer- oder Abladezeiten ist stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
7) Lieferhemmnisse aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und von uns nicht zu vertretenden Ereignissen – hierzu gehören auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unserem Eigenbelieferungsvorbehalt gemäß vorstehender Ziffer 5) unterfallende Ereignisse – entbinden uns für die Dauer und im Umfang ihrer Einwirkung von der Verpflichtung, vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche zustehen.
8) Wird – ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß vorstehender Ziffer 7) vorliegt – eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
VI. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort
a) nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung/Auslagerungsnote des Kühlhauses zu vermerken;
b) mindestens strichprobenweise eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien usw.) zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenweise aufzutauen ist.
2) Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihre Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gemäß vorstehender Ziffer 1b) zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt abweichend: Die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
b) Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Auch ist eine Mängelrüge unbeachtlich, wenn sie nur gegenüber einem Vertreter, Makler oder Agenten erfolgt.
c) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns einzuschaltende Sachverständige bereitzuhalten.
3) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehender Ziffer 1a) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterversendet oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
4) Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt.
VII. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
1) Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen hat der Käufer das Recht, Kaufpreisminderung zu verlangen, jedoch vorbehaltlich unseres Rechts, statt dessen die bemängelte Ware zurückzunehmen.
2) Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Insbesondere haften wir dem Käufer nicht auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, es sei den, dass der von uns gelieferten Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
VIII. Zahlung
1) Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich "netto Kasse" ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird.
2) Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
3) Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum oder zum anderweitig vereinbarten Fälligkeitstermin ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 5% über dem Basiszins bzw. nach dem 31.12.2001 dem festgelegten Leitzins der EuZB gleicher Funktion zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
4) Wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein ihn betreffendes Insolvenzverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
IX. Eigentumsvorbehalt
1) Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent – beglichen hat, insbesondere auch alle von ihm begebenen Schecks und von ihm akzeptierten Wechsel eingelöst sind.
2) Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware zu veräußern. Dies gilt aber nicht, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist (siehe dazu oben VIII. 4). Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnis des Käufers zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber und insbesondere seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
3) Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gilt vorstehende Ziffer 2) entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.
4) Wird unsere Vorbehaltsware mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten Bestand. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
5) Waren, an denen wir gemäß vorstehenden Ziffern 3) und 4) Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten ebenso wie die von uns gemäß vorstehender Ziffer 1) unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
6) Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil der Forderung aus Weiterveräußerung zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
7) Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen zu mehr als 120% zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl freigegeben.
8) Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung entfällt, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb gegeben ist (siehe dazu VIII. Ziffer 4). Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Käufer auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
9) Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer. 10) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Käufer verpflichtet, uns auf erstes Anfordern bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
X. Leergut
Der Käufer ist verpflichtet, uns Leergut wie Eurokisten, Paletten und Eurohaken hygienisch einwandfrei gereinigt in gleicher Art, Menge und Wert zurückzugeben, wie er es bei Anlieferung unserer Ware erhält. Ist dem Käufer die Rückgabe an uns nicht zeitgleich mit der Anlieferung unserer Ware möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld).
XI. Schlussbestimmung
1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist München.
2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen; unanwendbar ist auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen gelten als durch solche – wirksamen – Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich zu verwirklichen.
Wir haben Daten über Sie nach dem Datenschutzgesetz gespeichert.
Allgemeine Einkaufsbedingungen1) Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages.
2) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
3) Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt wird.
4) Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.
II. Angebote, Bestellungen
1) Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.
2) Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich oder fernmündlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
III. Preise, Gewichte
1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
2) Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte öffentliche Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.
3) Maßgebend für unsere Kaufpreisberechnung ist das bei der Verladung festgestellte Gewicht. Normaler Gewichtsschwund während des Transportes geht allein zu Lasten des Käufers.
IV. Menge, Qualität, Kennzeichnung
1) Wir sind stets berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger als vereinbart zu liefern.
2) Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart, etwa "nach Besicht" oder "wie bemustert" gekauft wird.
3) Die Ware gilt nicht als abgepackt und ausgezeichnet für den Endverbraucher im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
V. Versand, Lieferung
1) Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen, daraus erwachsende Kosten gehen allein zu seinen Lasten.
2) Die Wahl des Versendungsortes und Beförderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
3) Hat der Käufer das Transportmittel zu stellen, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen, daraus entstehende Kosten hat der Käufer zu tragen.
4) Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
5) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
6) Die Angabe von Liefer- oder Abladezeiten ist stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
7) Lieferhemmnisse aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und von uns nicht zu vertretenden Ereignissen – hierzu gehören auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unserem Eigenbelieferungsvorbehalt gemäß vorstehender Ziffer 5) unterfallende Ereignisse – entbinden uns für die Dauer und im Umfang ihrer Einwirkung von der Verpflichtung, vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche zustehen.
8) Wird – ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß vorstehender Ziffer 7) vorliegt – eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
VI. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort
a) nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung/Auslagerungsnote des Kühlhauses zu vermerken;
b) mindestens strichprobenweise eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien usw.) zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenweise aufzutauen ist.
2) Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihre Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gemäß vorstehender Ziffer 1b) zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt abweichend: Die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
b) Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Auch ist eine Mängelrüge unbeachtlich, wenn sie nur gegenüber einem Vertreter, Makler oder Agenten erfolgt.
c) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns einzuschaltende Sachverständige bereitzuhalten.
3) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehender Ziffer 1a) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterversendet oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
4) Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt.
VII. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
1) Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen hat der Käufer das Recht, Kaufpreisminderung zu verlangen, jedoch vorbehaltlich unseres Rechts, statt dessen die bemängelte Ware zurückzunehmen.
2) Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Insbesondere haften wir dem Käufer nicht auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, es sei den, dass der von uns gelieferten Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
VIII. Zahlung
1) Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich "netto Kasse" ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird.
2) Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
3) Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum oder zum anderweitig vereinbarten Fälligkeitstermin ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 5% über dem Basiszins bzw. nach dem 31.12.2001 dem festgelegten Leitzins der EuZB gleicher Funktion zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
4) Wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein ihn betreffendes Insolvenzverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
IX. Eigentumsvorbehalt
1) Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent – beglichen hat, insbesondere auch alle von ihm begebenen Schecks und von ihm akzeptierten Wechsel eingelöst sind.
2) Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware zu veräußern. Dies gilt aber nicht, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist (siehe dazu oben VIII. 4). Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnis des Käufers zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber und insbesondere seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
3) Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gilt vorstehende Ziffer 2) entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.
4) Wird unsere Vorbehaltsware mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten Bestand. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
5) Waren, an denen wir gemäß vorstehenden Ziffern 3) und 4) Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten ebenso wie die von uns gemäß vorstehender Ziffer 1) unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
6) Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil der Forderung aus Weiterveräußerung zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
7) Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen zu mehr als 120% zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl freigegeben.
8) Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung entfällt, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb gegeben ist (siehe dazu VIII. Ziffer 4). Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Käufer auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
9) Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer. 10) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Käufer verpflichtet, uns auf erstes Anfordern bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
X. Leergut
Der Käufer ist verpflichtet, uns Leergut wie Eurokisten, Paletten und Eurohaken hygienisch einwandfrei gereinigt in gleicher Art, Menge und Wert zurückzugeben, wie er es bei Anlieferung unserer Ware erhält. Ist dem Käufer die Rückgabe an uns nicht zeitgleich mit der Anlieferung unserer Ware möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld).
XI. Schlussbestimmung
1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist München.
2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen; unanwendbar ist auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen gelten als durch solche – wirksamen – Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich zu verwirklichen.
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I. Geltungsbereich
1. Unsere nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten für Verträge der LuFra Avicol-Meat GmbH.
2. Im Geschäftsverkehr unseres Unternehmens mit einem anderen Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und/oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen gelten ausschließlich nachfolgende Geschäftsbedingungen.
3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
4. Von ihnen abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners haben keine Gültigkeit.
5. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen unseres Vertragspartners das Geschäft ausführen.
6. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit mit unserem Vertragspartner nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
II. Anwendbares Recht
Soweit unsere Geschäftsbedingungen keine besonderen Regelungen enthalten, gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz (deutsches Recht). Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
III. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Bestellung ist unser Sitz.
IV. Geheimhaltung
1. Von uns als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen, technisches und kommerzielles Wissen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, sind strikt geheim zu halten. Unser Vertragspartner darf sie Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich machen.
2. Die erteilten vertraulichen Informationen dürfen nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung verwandt werden. Von uns zur Verfügung gestellte vertrauliche Unterlagen sind nach der Vertragsdurchführung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.
3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Vertragsdurchführung.
4. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen bzw. Informationen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
5. Sonstige Rechte, insbesondere Eigentums-, Marken- und Urheberrechte, bleiben vorbehalten.
V. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Gegenüber unseren Ansprüchen kann unser Vertragspartner nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann unser Vertragspartner nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
VI. Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von vertraglichen Rechten und Pflichten durch unseren Vertrags- partner bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Bei Abtretung einer Geldforderung an einen Dritten sind wir nach wie vor berechtigt, an unseren Vertragspartner zu zahlen.
VII. Bestellungen
Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich im Nachgang zu einer mündlichen oder fernmündlichen Bestellung bestätigt werden.
VIII. Preise
1. Die in unseren Bestellungen angegebenen Preise sind Festpreise. Sie verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Lieferung "frei Haus" auch einschließlich Verpackung, bei Import auch einschließlich Zoll und sonstiger Einfuhrabgaben.
2. Treffen wir mit unserem Vertragspartner übereinstimmend die Abrede "Preise freibleibend", so ist der am Tag der Lieferung gültige Preis als verbindlich vereinbart.
3. Bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Abnahme von Waren durch uns zum Gegenstand hat, verpflichtet sich unser Vertragspartner auch bei verbindlich vereinbarten Preisen, Preisänderungen zu unseren Gunsten ebenfalls zu berücksichtigen, insbesondere wenn er seine betreffenden Preise allgemein oder für eine Vielzahl seiner Kunden herabsetzt.
4. Absatz 3 gilt entsprechend bei einem Vertragsverhältnis, das Ware zum Gegenstand hat, die wir erst nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss oder später beziehen wollen.
5. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche, für Ausarbeitungen von Angeboten, Prospekten, Kostenanschlägen usw. gewähren wir nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
IX. Beschaffenheit der Ware
1. Wenn wir uns bei unserer Bestellung auf vorgegebene Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben beziehen, vereinbaren wir mit unserem Vertragspartner die sich daraus ergebenden Eigenschaften als vertraglich geschuldete Beschaffenheit der zu liefernden Ware. Dies gilt auch für die Aufmachung und Auszeichnung nach unseren Angaben.
2. Die Vorlage von Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben durch uns entbindet den Vertragspartner nicht von seiner Pflicht, diese Unterlagen auf Ihre Richtigkeit und Eignung für die Herstellung und Lieferung der bestellten Produkte zu prüfen.
3. Liegen unseren Bestellungen Proben und Muster zu Grunde, so gelten die Be- schaffenheiten dieser Proben und Muster als vom Vertragspartner garantiert.
4. Bestellen wir auf der Grundlage früherer Bestellungen oder im Rahmen einer dauerhaften Liefervereinbarung mehrfach Produkte der gleichen Art, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns über Änderungen der Spezifikationen, Herstellung und Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe sowie über den Wechsel eines Zulieferers des Vertragspartners vor der Lieferung an uns zu informieren.
5. Produktänderungen in Quantität und Qualität gegenüber unserer Bestellung und sonstige spätere Vertragsänderungen sind erst vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
X. Verpackung
1. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Ist die Rücksendung von Verpackungsmaterial vereinbart, so erfolgt sie auf Gefahr und auf Kosten unseres Vertragspartners.
2. Nicht recyclebares Verpackungsmaterial muss unser Vertragspartner auf unseren Wunsch auf seine Kosten zurücknehmen bzw. entsorgen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Fristsetzung nicht nach, hat er uns die uns daraus entstehenden Aufwendungen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
XI. Lieferung und Lieferverzug
1. Die in unserer Bestellung abgegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind bindend. Lieferfristen beginnen ab dem Bestelltag (Datum der Bestellung).
2. Innerhalb der Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware bei uns bzw. an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein.
3. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat unser Vertragspartner uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.
5. In Lieferscheinen und Packzetteln sind unsere Bestellnummer, Menge und Mengeneinheit, Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht, Artikelbezeichnung und Artikelnummer sowie bei Teillieferungen die Restmenge anzugeben.
6. Im Falle des Lieferverzuges haben wir gegen unseren Vertragspartner Anspruch auf einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 1,5 % des vereinbarten Kaufpreises pro vollendeter Kalenderwoche, insgesamt pauschal höchstens 10 % des Kaufpreises. Weitergehende, uns nach dem Gesetz zustehende Rechte und Ansprü- che (Rücktritt, Schadensersatz) bleiben vorbehalten. Dem Vertragspartner steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass in Folge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder unser Vertragspartner einen niedrigeren Schaden nachweisen.
XII. Abnahme
Vor Ablauf der Lieferfrist bzw. vor dem Liefertermin sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
XIII. Rechnungslegung und Zahlung
1. Damit wir Rechnungen zügig und ordnungsgemäß bearbeiten können, ist unser Vertragspartner verpflichtet, auf allen Rechnungen unsere Bestellnummer, die Mengen und Mengeneinheiten, die Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewichte, die Artikelbezeichnungen mit Artikelnummer und bei Teillieferungen die Restmenge anzugeben.
2. Ohne diese Angaben haben wir Verzögerungen bei der Bearbeitung und beim Ausgleich der Rechnung nicht zu vertreten.
3. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab mangelfreier, vollständiger Lieferung der Ware und Erhalt der Rechnung vereinbaren wir mit unseren Vertragspartner 3 % Skonto.
4. Eine Zeitverzögerung durch unrichtige oder unvollständige Rechnungslegung beeinträchtigt vorstehende Skontofrist nicht.
5. Der Anspruch unseres Vertragspartners auf Verzugsschadensersatz ist auf den für uns typischerweise vorhersehbaren oder auf den konkreten vor Verzugseintritt angekündigten Schaden begrenzt, es sei denn, unser Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
6. Ein für den Fall unseres Zahlungsverzuges unserem Vertragspartner zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wird dahin begrenzt, das als Schadensersatz maximal der Auftragswert verlangt werden kann, es sei denn unser Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
XIV. Eigentumsvorbehalt
1. Sofern wir Waren oder Teile bei unserem Vertragspartner beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor.
2. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch unseren Vertragspartner erfolgt für uns. Im Falle der Verbindung oder Vermischung mit anderen beweglichen Sachen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung.
3. Unser Vertragspartner hat von uns etwaig überlassene Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstige von uns überlassene Anlagen auf eigene Kosten gegen Feuer-,Wasser und Diebstahlsschäden zu versichern.
4. Wir sind berechtigt entsprechenden Versicherungsschutz nach Ziff. 3 einzudecken, wenn uns unser Vertragspartner die Versicherung der von uns überlassenen Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstige von uns überlassenen Anlagen gegen vorgenannte Risiken nicht nach Aufforderung binnen einer unsererseits gesetzten Frist nachweist.
5. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Instand- setzungsarbeiten betreffend die von uns überlassenen Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstigen von uns überlassenen Anlagen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und uns unverzüglich von etwaigen Störfällen zu unterrichten.
XV. Mängel
1. Wir schließen mit unseren Vertragspartnern Qualitätssicherungsvereinbarungen. Unser Vertragspartner verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, uns auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.
2. Wir sind im Hinblick auf unsere Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet.
3. Im Falle eines Mangels sind wir im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom Vertragspartner nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Sind wir zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, können wir den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen uns ungekürzt zu.
4. Die Gewährleistung beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
5. Soweit wir gegen unseren Vertragspartner gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen können, tritt die Verjährung unserer in den §§ 437 und 478 II BGB bestimmten Ansprüche gegen unseren Vertragspartner wegen des Mangels einer an unseren Abnehmer verkauften neu hergestellten Sache frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die Ansprüche unseres Abnehmers erfüllt haben.
6. Ist die von unserem Vertragspartner gelieferte Ware mangelhaft und hat unser Vertragspartner deshalb einen Anspruch auf Nacherfüllung, Ersatznahme, Freihaltung, Rückzahlung (eines Teils) des Preises, Aufwendungs- oder Schadensersatz gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer, tritt er diese Ansprüche bereits jetzt mit unserem Einverständnis an uns sicherungshalber ab. Diese Sicherungsabtretung ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn unser Vertragspartner sämtliche unserer mangelbedingten Ansprüche erfüllt hat. Wir werden diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der Lieferant seine mangelhaften Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
7. Hat unser Vertragspartner die gelieferte Ware oder Teile davon nachgebessert, ausgetauscht oder repariert, so gilt für das nachgelieferte oder ausgetauschte Teil oder die Reparaturleistung eine neue Gewährleistungsfrist von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Nachlieferung, des Austausches bzw. ab Abnahme der Reparaturleistung.
8. Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfris- ten nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
XVI. Haftung unseres Vertragspartners
1. Werden wir aus Produkthaftung oder aufgrund sonstiger Haftungstatbestände in Anspruch genommen und ist unser Vertragspartner für den Mangel oder Produkt- schaden verantwortlich oder stammt die Ursache aus seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich, so hat unser Vertragspartner uns von der hieraus resultieren- den Haftung auf erstes Anfordern freizustellen, soweit er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle i. S. von Abs. 1 ist unser Vertrags- partner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir unseren Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, eine entsprechende Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 500.000,00 € pro Personen-/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Unser Vertragspartner muss uns den Abschluss und die Unterhaltung der Versicherung nachweisen.
4. Von vorstehenden Regelungen unberührt bleiben unsere sonstigen gesetzlichen Ansprüche und Rechte.
XVII. Schutzrechte und Rechte Dritter
1. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung sowie durch seine Lieferung sowie deren vertragsgemäße Nutzung durch uns keine Rechte Dritter verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, das gilt auch, wenn wir dem Dritten gegenüber die Freiheit von Eigentumsrechten Dritter und / oder von in- oder ausländischen Schutzrechten zugesichert haben; wir sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung unseres Vertragspartners mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich, abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen oder von denen wir aus verständiger Sicht annehmen dürfen, dass die Aufwendungen zur sachgerechten Erledigung angezeigt sind.
4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Übergabe der Ware oder Erbringung der Leistung.
5. Falls für die von unserem Vertragspartner geschuldete Leistung eigene Schutzrechte bestehen, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns hiervon zu unterrichten.
XVIII. Haftung
1. Haben wir aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, so haften wir bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und Kardinal- pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine von unserem Vertragspartner für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile unseres Vertragspartners, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenre- gulierung durch die Versicherung.
2. Unsere Haftung wegen Verzuges ist in Abschnitt XIII. abschließend geregelt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfülungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
XIX. Anwendung des BSCI-Verhaltenskodex
Unser Vertragspartner verpflichtet sich, den BSCI-Verhaltenskodex (www.bscieu.com) anzuwenden und dessen Einhaltung auch mit seinen Vorlieferanten und Dienstleistern zu vereinbaren. Auf Verlangen wird unser Vertragspartner dies uns gegenüber nachweisen.
XX. Vertragssprache
Vertragssprache ist deutsch. Sind Vertragsunterlagen auch in nichtdeutscher Sprache vorhanden, ist für die Rechtsbeziehung der Parteien – soweit vorhanden – ausschließlich die deutsche Vertragsversion maßgeblich.
XXI. Gerichtsstand
Bei sämtlichen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten, ein- schließlich solchen aus Wechseln oder Schecks, ist Klage ausschließlich bei dem am Sitz unseres Unternehmens international und örtlich zuständigen Gericht zu erheben. Wir können unseren Vertragspartner auch bei dem für seinen Sitz oder für den Sitz einer seiner Niederlassung örtlich zuständigen Gericht verklagen.
XXII. Vertragslücke
Haben sich wir und unser Vertragspartner uns bei einem Vertrag, den beide Seiten als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so sind wir in Ergänzung zu dem Vereinbarten berechtigt, die Vertragslücke unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen zu schließen.
XXIII. Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen nicht. Sind oder werden einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertrages aus anderen Gründen als den in §§ 305 – 310 BGB genannten unwirksam, so werden wir und unser Vertragspartner die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertrages aus Gründen der §§ 305 – 310 BGB unwirksam sind oder werden, sich im Gesetz zu diesem Punkt jedoch keine Regelung findet.
1. Unsere nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten für Verträge der LuFra Avicol-Meat GmbH.
2. Im Geschäftsverkehr unseres Unternehmens mit einem anderen Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und/oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen gelten ausschließlich nachfolgende Geschäftsbedingungen.
3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
4. Von ihnen abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners haben keine Gültigkeit.
5. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen unseres Vertragspartners das Geschäft ausführen.
6. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit mit unserem Vertragspartner nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
II. Anwendbares Recht
Soweit unsere Geschäftsbedingungen keine besonderen Regelungen enthalten, gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz (deutsches Recht). Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
III. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Bestellung ist unser Sitz.
IV. Geheimhaltung
1. Von uns als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen, technisches und kommerzielles Wissen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, sind strikt geheim zu halten. Unser Vertragspartner darf sie Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich machen.
2. Die erteilten vertraulichen Informationen dürfen nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung verwandt werden. Von uns zur Verfügung gestellte vertrauliche Unterlagen sind nach der Vertragsdurchführung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.
3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Vertragsdurchführung.
4. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen bzw. Informationen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
5. Sonstige Rechte, insbesondere Eigentums-, Marken- und Urheberrechte, bleiben vorbehalten.
V. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Gegenüber unseren Ansprüchen kann unser Vertragspartner nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann unser Vertragspartner nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
VI. Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von vertraglichen Rechten und Pflichten durch unseren Vertrags- partner bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Bei Abtretung einer Geldforderung an einen Dritten sind wir nach wie vor berechtigt, an unseren Vertragspartner zu zahlen.
VII. Bestellungen
Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich im Nachgang zu einer mündlichen oder fernmündlichen Bestellung bestätigt werden.
VIII. Preise
1. Die in unseren Bestellungen angegebenen Preise sind Festpreise. Sie verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Lieferung "frei Haus" auch einschließlich Verpackung, bei Import auch einschließlich Zoll und sonstiger Einfuhrabgaben.
2. Treffen wir mit unserem Vertragspartner übereinstimmend die Abrede "Preise freibleibend", so ist der am Tag der Lieferung gültige Preis als verbindlich vereinbart.
3. Bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Abnahme von Waren durch uns zum Gegenstand hat, verpflichtet sich unser Vertragspartner auch bei verbindlich vereinbarten Preisen, Preisänderungen zu unseren Gunsten ebenfalls zu berücksichtigen, insbesondere wenn er seine betreffenden Preise allgemein oder für eine Vielzahl seiner Kunden herabsetzt.
4. Absatz 3 gilt entsprechend bei einem Vertragsverhältnis, das Ware zum Gegenstand hat, die wir erst nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss oder später beziehen wollen.
5. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche, für Ausarbeitungen von Angeboten, Prospekten, Kostenanschlägen usw. gewähren wir nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
IX. Beschaffenheit der Ware
1. Wenn wir uns bei unserer Bestellung auf vorgegebene Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben beziehen, vereinbaren wir mit unserem Vertragspartner die sich daraus ergebenden Eigenschaften als vertraglich geschuldete Beschaffenheit der zu liefernden Ware. Dies gilt auch für die Aufmachung und Auszeichnung nach unseren Angaben.
2. Die Vorlage von Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben durch uns entbindet den Vertragspartner nicht von seiner Pflicht, diese Unterlagen auf Ihre Richtigkeit und Eignung für die Herstellung und Lieferung der bestellten Produkte zu prüfen.
3. Liegen unseren Bestellungen Proben und Muster zu Grunde, so gelten die Be- schaffenheiten dieser Proben und Muster als vom Vertragspartner garantiert.
4. Bestellen wir auf der Grundlage früherer Bestellungen oder im Rahmen einer dauerhaften Liefervereinbarung mehrfach Produkte der gleichen Art, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns über Änderungen der Spezifikationen, Herstellung und Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe sowie über den Wechsel eines Zulieferers des Vertragspartners vor der Lieferung an uns zu informieren.
5. Produktänderungen in Quantität und Qualität gegenüber unserer Bestellung und sonstige spätere Vertragsänderungen sind erst vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
X. Verpackung
1. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Ist die Rücksendung von Verpackungsmaterial vereinbart, so erfolgt sie auf Gefahr und auf Kosten unseres Vertragspartners.
2. Nicht recyclebares Verpackungsmaterial muss unser Vertragspartner auf unseren Wunsch auf seine Kosten zurücknehmen bzw. entsorgen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Fristsetzung nicht nach, hat er uns die uns daraus entstehenden Aufwendungen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
XI. Lieferung und Lieferverzug
1. Die in unserer Bestellung abgegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind bindend. Lieferfristen beginnen ab dem Bestelltag (Datum der Bestellung).
2. Innerhalb der Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware bei uns bzw. an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein.
3. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat unser Vertragspartner uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.
5. In Lieferscheinen und Packzetteln sind unsere Bestellnummer, Menge und Mengeneinheit, Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht, Artikelbezeichnung und Artikelnummer sowie bei Teillieferungen die Restmenge anzugeben.
6. Im Falle des Lieferverzuges haben wir gegen unseren Vertragspartner Anspruch auf einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 1,5 % des vereinbarten Kaufpreises pro vollendeter Kalenderwoche, insgesamt pauschal höchstens 10 % des Kaufpreises. Weitergehende, uns nach dem Gesetz zustehende Rechte und Ansprü- che (Rücktritt, Schadensersatz) bleiben vorbehalten. Dem Vertragspartner steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass in Folge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder unser Vertragspartner einen niedrigeren Schaden nachweisen.
XII. Abnahme
Vor Ablauf der Lieferfrist bzw. vor dem Liefertermin sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
XIII. Rechnungslegung und Zahlung
1. Damit wir Rechnungen zügig und ordnungsgemäß bearbeiten können, ist unser Vertragspartner verpflichtet, auf allen Rechnungen unsere Bestellnummer, die Mengen und Mengeneinheiten, die Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewichte, die Artikelbezeichnungen mit Artikelnummer und bei Teillieferungen die Restmenge anzugeben.
2. Ohne diese Angaben haben wir Verzögerungen bei der Bearbeitung und beim Ausgleich der Rechnung nicht zu vertreten.
3. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab mangelfreier, vollständiger Lieferung der Ware und Erhalt der Rechnung vereinbaren wir mit unseren Vertragspartner 3 % Skonto.
4. Eine Zeitverzögerung durch unrichtige oder unvollständige Rechnungslegung beeinträchtigt vorstehende Skontofrist nicht.
5. Der Anspruch unseres Vertragspartners auf Verzugsschadensersatz ist auf den für uns typischerweise vorhersehbaren oder auf den konkreten vor Verzugseintritt angekündigten Schaden begrenzt, es sei denn, unser Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
6. Ein für den Fall unseres Zahlungsverzuges unserem Vertragspartner zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wird dahin begrenzt, das als Schadensersatz maximal der Auftragswert verlangt werden kann, es sei denn unser Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
XIV. Eigentumsvorbehalt
1. Sofern wir Waren oder Teile bei unserem Vertragspartner beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor.
2. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch unseren Vertragspartner erfolgt für uns. Im Falle der Verbindung oder Vermischung mit anderen beweglichen Sachen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung.
3. Unser Vertragspartner hat von uns etwaig überlassene Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstige von uns überlassene Anlagen auf eigene Kosten gegen Feuer-,Wasser und Diebstahlsschäden zu versichern.
4. Wir sind berechtigt entsprechenden Versicherungsschutz nach Ziff. 3 einzudecken, wenn uns unser Vertragspartner die Versicherung der von uns überlassenen Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstige von uns überlassenen Anlagen gegen vorgenannte Risiken nicht nach Aufforderung binnen einer unsererseits gesetzten Frist nachweist.
5. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Instand- setzungsarbeiten betreffend die von uns überlassenen Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstigen von uns überlassenen Anlagen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und uns unverzüglich von etwaigen Störfällen zu unterrichten.
XV. Mängel
1. Wir schließen mit unseren Vertragspartnern Qualitätssicherungsvereinbarungen. Unser Vertragspartner verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, uns auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.
2. Wir sind im Hinblick auf unsere Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet.
3. Im Falle eines Mangels sind wir im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom Vertragspartner nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Sind wir zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, können wir den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen uns ungekürzt zu.
4. Die Gewährleistung beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
5. Soweit wir gegen unseren Vertragspartner gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen können, tritt die Verjährung unserer in den §§ 437 und 478 II BGB bestimmten Ansprüche gegen unseren Vertragspartner wegen des Mangels einer an unseren Abnehmer verkauften neu hergestellten Sache frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die Ansprüche unseres Abnehmers erfüllt haben.
6. Ist die von unserem Vertragspartner gelieferte Ware mangelhaft und hat unser Vertragspartner deshalb einen Anspruch auf Nacherfüllung, Ersatznahme, Freihaltung, Rückzahlung (eines Teils) des Preises, Aufwendungs- oder Schadensersatz gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer, tritt er diese Ansprüche bereits jetzt mit unserem Einverständnis an uns sicherungshalber ab. Diese Sicherungsabtretung ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn unser Vertragspartner sämtliche unserer mangelbedingten Ansprüche erfüllt hat. Wir werden diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der Lieferant seine mangelhaften Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
7. Hat unser Vertragspartner die gelieferte Ware oder Teile davon nachgebessert, ausgetauscht oder repariert, so gilt für das nachgelieferte oder ausgetauschte Teil oder die Reparaturleistung eine neue Gewährleistungsfrist von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Nachlieferung, des Austausches bzw. ab Abnahme der Reparaturleistung.
8. Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfris- ten nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
XVI. Haftung unseres Vertragspartners
1. Werden wir aus Produkthaftung oder aufgrund sonstiger Haftungstatbestände in Anspruch genommen und ist unser Vertragspartner für den Mangel oder Produkt- schaden verantwortlich oder stammt die Ursache aus seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich, so hat unser Vertragspartner uns von der hieraus resultieren- den Haftung auf erstes Anfordern freizustellen, soweit er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle i. S. von Abs. 1 ist unser Vertrags- partner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir unseren Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, eine entsprechende Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 500.000,00 € pro Personen-/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Unser Vertragspartner muss uns den Abschluss und die Unterhaltung der Versicherung nachweisen.
4. Von vorstehenden Regelungen unberührt bleiben unsere sonstigen gesetzlichen Ansprüche und Rechte.
XVII. Schutzrechte und Rechte Dritter
1. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung sowie durch seine Lieferung sowie deren vertragsgemäße Nutzung durch uns keine Rechte Dritter verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, das gilt auch, wenn wir dem Dritten gegenüber die Freiheit von Eigentumsrechten Dritter und / oder von in- oder ausländischen Schutzrechten zugesichert haben; wir sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung unseres Vertragspartners mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich, abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen oder von denen wir aus verständiger Sicht annehmen dürfen, dass die Aufwendungen zur sachgerechten Erledigung angezeigt sind.
4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Übergabe der Ware oder Erbringung der Leistung.
5. Falls für die von unserem Vertragspartner geschuldete Leistung eigene Schutzrechte bestehen, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns hiervon zu unterrichten.
XVIII. Haftung
1. Haben wir aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, so haften wir bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und Kardinal- pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine von unserem Vertragspartner für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile unseres Vertragspartners, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenre- gulierung durch die Versicherung.
2. Unsere Haftung wegen Verzuges ist in Abschnitt XIII. abschließend geregelt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfülungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
XIX. Anwendung des BSCI-Verhaltenskodex
Unser Vertragspartner verpflichtet sich, den BSCI-Verhaltenskodex (www.bscieu.com) anzuwenden und dessen Einhaltung auch mit seinen Vorlieferanten und Dienstleistern zu vereinbaren. Auf Verlangen wird unser Vertragspartner dies uns gegenüber nachweisen.
XX. Vertragssprache
Vertragssprache ist deutsch. Sind Vertragsunterlagen auch in nichtdeutscher Sprache vorhanden, ist für die Rechtsbeziehung der Parteien – soweit vorhanden – ausschließlich die deutsche Vertragsversion maßgeblich.
XXI. Gerichtsstand
Bei sämtlichen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten, ein- schließlich solchen aus Wechseln oder Schecks, ist Klage ausschließlich bei dem am Sitz unseres Unternehmens international und örtlich zuständigen Gericht zu erheben. Wir können unseren Vertragspartner auch bei dem für seinen Sitz oder für den Sitz einer seiner Niederlassung örtlich zuständigen Gericht verklagen.
XXII. Vertragslücke
Haben sich wir und unser Vertragspartner uns bei einem Vertrag, den beide Seiten als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so sind wir in Ergänzung zu dem Vereinbarten berechtigt, die Vertragslücke unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen zu schließen.
XXIII. Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen nicht. Sind oder werden einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertrages aus anderen Gründen als den in §§ 305 – 310 BGB genannten unwirksam, so werden wir und unser Vertragspartner die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertrages aus Gründen der §§ 305 – 310 BGB unwirksam sind oder werden, sich im Gesetz zu diesem Punkt jedoch keine Regelung findet.